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Satzung

Satzung 
Turnverein Oberrotweil e.V. von 1887

(Stand 29.03.2019)

§1
Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Turnverein Oberrotweil e.V. von 1887“.
  2. Der Turnverein Oberrotweil hat seinen Sitz in 79235 Vogtsburg/Oberrotweil.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2
Zweck des Vereins

  1. Der Turnverein Oberrotweil verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (Breiten-, Freizeit- und Leistungssports). Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  3. Innerhalb seiner Gemeinschaft verfolgt er seine Ziele ohne Unterschied von Stand, Beruf und Religion. Er ist somit politisch und konfessionell neutral. 

§3 
Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines gemäß Zweckes geht das Vereinsvermögen an die Stadt Vogtsburg über, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Sports zu verwenden hat. 

§4
Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5
Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein ist dem badischen Turnerbund und dessen Dachverbänden, sowie dem Leichtathletikverband angeschlossen.

§6
Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der Bürgerrechte ist und Interesse an körperlicher Ertüchtigung hat oder die Ziele des Vereins unterstützen will.
  2. Die Mitglieder setzen sich zusammen aus:
    • a) Aktive Mitglieder
    • b) Passive Mitglieder
    • c) Jugendmitglieder
    • d) Ehrenmitglieder

      Als Jugendliche Mitgliedergelten Personen zw.12-18 Jahren. Aktive, Passive und Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Beitrittserklärung, wodurch sich das Mitglied den satzungsgemäßen Bestimmungen unterwirft. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes ist über das Aufnahmegesuch geheim abzustimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Mit der Beitrittserklärung ist ein SEPA Basis-Lastschriftmandat zugunsten des Vereines, für den Bankeinzug des jährlich fälligen Betrags zu erteilen.
  4. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller spätestens 6 Wochen nach Anmeldetermin mitzuteilen. Ablehnungen bedürfen keiner Begründung.
  5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann keinem anderen überlassen werden.
  6. Alle Mitglieder haben das Recht wie auch die Pflicht, bei den Jahreshauptversammlungen mitzuentscheiden, an allen Veranstaltungen teil zunehmen und durch Wort und Tat das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu wahren.
  7. Alle Mitglieder können Anlagen und Geräte des Vereins im Rahmen der Übungs- und Trainingsmöglichkeiten unentgeltlich nutzen.
  8. Alle Mitglieder, außer den Ehrenmitgliedern, sind zur pünktlichen Entrichtung des von der Jahreshauptversammlung festgelegten Beitrags verpflichtet. Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn die Verpflichtung trotz Mahnung nicht eingehalten wird.
  9. Das volle Stimmrecht beider Jahreshauptversammlung steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  10. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindungsdaten. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Als Mitglied des Badischen Turnerbundes muss der Verein Daten seiner Mitglieder an den DTB und BTB weitergeben. Der Verein veröffentlicht in Einzelfällen Daten seiner Mitglieder (insbesondere auf der Homepage, in der Vereinszeitschrift bzw. -nachrichten, am Schwarzen Brett, in dem Schaukasten, Print-, Tele- und elektronische Medien) nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.
  11. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann erfolgen durch:
    a) Ableben
    b) Freiwilliger Austritt
    c) Ausschluss
    d) Auflösung des Vereins

    Der Austritt ist nur auf Schluss eines Geschäftsjahres möglich und hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Verletzt ein Mitglied seine Pflichten gegenüber dem Verein oder schädigt es dessen Interessen oder Ansehen, so kann der Vorstand seinen Ausschluss vornehmen. Die Entscheidung ist schriftlich zuzustellen, wogegen dem Betroffenen die Berufung an die Hauptversammlung zusteht. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen.
  12. Ein Wiedererwerb der Mitgliedschaft kann im Falle des Ausschlusses frühestens nach zwei Jahren erfolgen. Die Entscheidung hierüber steht dem Vorstand zu.
  13. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein verliert das Mitglied alle Rechte. Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben jedoch bis zu ihrer Erledigung bestehen.

§7
Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) Der Vorstand (§9 der Satzung)
    b) Die Jahreshauptversammlung (§8 der Satzung)
    c) Die Jugendabteilung(§15 der Satzung)

§8
Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich zusammen aus dem Vorstand und sämtlicher Vereinsmitglieder. Es können auch Vereinsvertreter ohne Stimmrecht an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die ordentliche Jahreshauptversammlung wird im ersten Halbjahr nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres durch den Vorstand einberufen. Der Termin ist spätestens 14 Tage zuvor ortsüblich mit der Tagesordnung bekannt zugeben.
  3. Während der Versammlung ist über die Tätigkeit und Rechnungslegung der Abteilungen Bericht zu erstatten und über die eingehenden Anträge abzustimmen. Ebenso sind ggf. die erforderlichen Neuwahlen vorzunehmen.
  4. Die Wahlen sind in der Regel geheim. Es kann jedoch durch Akklamation gewählt werden, wenn dies die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt. Geheim muss jedoch dann gewählt werden, wenn eine stimmberechtigte Person dies ausdrücklich wünscht. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Tritt dies wieder ein, so entscheidet das Los.
  5. Abstimmungen werden in der Regel offen und mit einfacher Mehrheit durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende oder dessen Vertreter.
  6. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mit schriftlicher Begründung mindestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht sein. Über später eingegangene Anträge, oder Satzungsänderungen, kann nur mit Einwilligung des Vorstandes abgestimmt werden. Wahlvorschläge sind bis zu Beginn der Wahl möglich.
  7. Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung fordert. Die Hauptversammlung ist spätestens drei Monate nach Eingang der Aufforderung durchzuführen.
  8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§9
Vorstand

  1. Der Turnverein wird, entsprechend den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung, von dem Gesamtvorstand im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches geleitet. Ihm gehören an:
    • 1. Vorsitzender
    • 2. Vorsitzender
    • Abteilungsleiter Turnen
    • Abteilungsleiter Leichtathletik
    • Oberturnwart
    • Schriftführer
    • Rechner
    • Beisitzer Turnen
    • Beisitzer Turnen
    • Beisitzer Leichtathletik
    • Jugendvorsitzender
    • Jugendvorsitzender
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben im Amt, bis Neuwahlen erfolgt sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse fasst er mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende.
  3. Die Stellvertretung der einzelnen Vorstandsmitglieder kann von einem anderen Mitglied des Vorstandes zusätzlich übernommen werden.
  4. Bei groben Verstößen gegen die Bestimmungen der Satzung kann der Vorstand gegen den Betreffenden die Vereinsstrafen verhängen.
    Diese sind:
    • Verweis
    • Vereinsinterne Sperre
    • Ausschluss

      Vor jeder Bestrafung ist der Betroffene zu hören. Er hat die Möglichkeit des Widerspruchs innerhalb 14 Tagen. Der Widerspruchsbescheid ist in jedem Falle zu begründen.
  5. Vorstand im Sinne §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind für sich allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und handeln nach Maßgabe der Beschlüsse des Gesamtvorstandes. Ihnen obliegen die Berufung und die Leitung der Jahreshauptversammlung, sowie der des Vorstandes.
  6. Den Abteilungsleitern obliegt weitestgehend die Regelung der vereinsinternen technischen Aufgaben. Sie haben hierbei die entsprechende Handlungsfreiheit und bedürfen bei grundsätzlichen Entscheidungen der Zustimmung des Vorstandes.
  7. Der Schriftführer regelt die schriftlichen Angelegenheiten. Über die Protokollführung der Versammlungen kann im Einzelfall bestimmt werden. Protokolle sollen nur Beschlüsse beinhalten, ansonsten bestimmt der Versammlungsvorsitzende über den genauen Wortlaut.
  8. Der Vereinsrechner hat die Einziehung der Mitgliedsbeiträge zu veranlassen und ist verantwortlich für die Abwicklung aller Kassengeschäfte.
  9. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Dauer seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand eine andere geeignete Person mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung beauftragen.

§10
Kassenprüfung

Von der Jahreshauptversammlung werden für ebenfalls zwei Jahre, zwei Kassenprüfer bestellt. Ihre Pflicht ist, vor jeder ordentlichen Hauptversammlung den Kassenabschluss einer genauen Prüfung zu unterziehen und hierüber der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§11
Ehrenämter

Alle Ämter innerhalb des Vereins werden ehrenamtlich erfüllt, mit Ausnahme des einen nebenamtlichen Übungsleiters.

§12
Ehrungen

Die Hauptversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, zu einem Ehrenmitglied ernennen.

§13
Auflösung des Vereins

  1. DerVereinkannzunächstdurchBeschlussderMitgliederversammlung gemäß § 41 BGB aufgelöst werden. Dazu ist eine Mehrheit von mehr als der Hälfte der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§9 der Satzung)
  3. Im Falle einer Auflösung wird das Vermögen gemäß § 3 Nr. 4 verwendet. Erfolgt eine Neugründung eines Turnvereins in Vogtsburg – Oberrotweil, so soll –im Interesse der Förderung des Sports- die Gemeinde das gesamte Vermögen dem neugegründeten Verein wieder zur Verfügung zu stellen.

§14
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Hauptversammlung vorgenommen werden. Diese erfolgt, wenn mindestens 3/4 der Anwesenden der betreffenden Änderung zustimmen.

§15
Jugendabteilung

Präambel:

Die Jugendabteilung des Turnverein Oberrotweil fördert die sportliche Betätigung seiner jugendlichen aktiven Mitglieder. Sie bemüht sich um entsprechende sportliche und gesellige Formen für eine sinnvolle, jugendgemäße Freizeitgestaltung. Sie pflegt ferner den Gemeinschaftssinn, die sportliche Kameradschaft und die internationale Verständigung durch Sport, Spiel und sportliche Begegnung.

  1. Allgemeine Grundsätze
    1.1 Die Jugendabteilung des TV Oberrotweil ist die Gemeinschaft der jugendlichen Mitglieder.
    1.2 Mitglied der Jugendabteilung ist, wer am Stichtag (31.12.) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
    1.3 DieJugendabteilung führtundverwaltetsichinZusammenarbeitmit dem Vereinsvorstand. Im Rahmen der vom Vereinsvorstand bewilligten Mittel, der gewährten Jugendzuschüsse des Verbandes, sowie eingehende Spenden an die Jugendabteilung. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung. Die Überprüfung des ordnungsgemäßen VerbrauchsderMittelunterliegtderKontrolledurchdieVorstandschaft.Die Jugendabteilung ist dem Vereinsvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Dem 1.Vorsitzenden ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu gewähren.
    1.4 DerJugendvorsitzendeoderdessenStellvertreteristVorsitzenderdes Vereinsjugendausschusses und beide sind Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
  2. Aufgaben der Jugendabteilung
    Der Jugendabteilung obliegen folgende Aufgaben:
    -Ausbildung der Jugendlichen in den Sportarten Turnen und Leichtathletik
    -Teilnahme an Turn- und Leichtathletikwettkämpfen
    -Förderung der persönlichen Entfaltung der Jugendlichen mit Hilfe der im Sport liegenden Möglichkeiten.
    -Koordination der Jugendarbeit mit den anderen Heimatvereinen. Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen unter Berücksichtigung der zeitgemäßen Belange der Jugendlichen (z.B.Freizeitmaßnahmen, Diskussionsveranstaltungen). Planung,OrganisationundDurchführungvonMaßnahmenfürnicht organisierte Jugendliche (z.B. offene Jugendwerktage).
  3. Organe der Jugendabteilung
    3.1 Organe der Jugendabteilung sind:
    – der Vereinsjugendausschuss
    – die Vereinsjugendversammlung
    3.2 Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
    – 1. Jugendvorsitzender
    – 2. Jugendvorsitzender
    – Schriftführer
    – Jugendkassenwart
    – Jugendvertreter Turnen
    – Jugendvertreter Leichtathletik
    • Mit beratender Stimme gehören dem Jugendausschuss an:
      1. Vorsitzender oder Stellvertreter
      Oberturnwart
      Zur Unterstützung können noch weitere Mitglieder in den Jugendausschuss berufen werden.
    • 3.3 DerJugendausschussführtdieGeschäftederJugendabteilungzwischen den Jugendversammlungen. Er hat die in der Jugendordnung verankerten Zielezuverwirklichen,dieBeschlüssederJugendversammlungdurchzuführen und ein Etat zu erstellen. Der Jugendausschuss ist beschlussfähig wennmindestens die Hälfte seiner Mitglieder (darunter der Jugendleiter oder sein Stellvertreter) anwesend sind.
      3.4 Bei einer Abstimmung entscheidet eine Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden jugendlichen Mitglieder. DieJugendversammlungistdasobersteOrganderJugendabteilungdes TV Oberrotweil. Sie umfasst den Vereinsjugendausschuss und alle Jugendmitglieder. Stimmberechtigt sind neben den Mitgliedern des Vereinsjugendausschusses alle jugendlichen Mitglieder ab dem 12. Lebensjahr.
  4. Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:
    4.1 Die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der Jugendleiter und Kassenwarte sowie der Vorschlag eines Jugendleiters, seines Stellvertreters, Schriftführer und Jugendkassenwart für die Generalversammlung. Durchführung von sportlichen und geselligen Veranstaltungen.
    4.2 Die Einberufung und Leitung der Jugendversammlung erfolgt durch den Jugendvorsitzenden oder seines Stellvertreters. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist beschlussfähig. Die Jugendversammlung kann jederzeit vom Jugendleiter oder seinem Stellvertreter innerhalb von 8 Tagen einberufen werden. Sie muss mindestens einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung stattfinden. Bei Abstimmungen und Wahlen muss eine Mehrheit von mehr als der Hälfte vorhanden sein.
    4.3 Der Jugendvorstand legt den Organisationsplan fest und erstellt einen Jahresplan. Er befindet im Einverständnis des Jugendausschusses über die vom Verein zur Verfügung gestellten Mittel, und ist verantwortlicher Empfänger der öffentlichen Zuschüsse für jugendfördernde und jugendpflegerische Maßnahmen.
    Schlussbemerkung zu §15
    Die Jugendordnung soll Basis einer eigenverantwortlichen Jugendarbeit sein. Sie bietet dem Jugendlichen des TV Oberrotweil die Möglichkeit, unter Beachtung der demokratischen Spielregeln, sich am Vereinsgeschehen aktiv zu beteiligen.

§16
Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Unfälle bei Wettkämpfen und Übungen, Beschädigungen oder Diebstählen bei Veranstaltungen. Der Anspruch an die Sportunfall- und Haftpflichtversicherung bleibt hierdurch unberührt.

§17

Auf Beschluss wurde die Satzung in der „Er-Form“ geschrieben.

§18
Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Wiedergründungsversammlung am19.05.2000 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Breisach eingetragen ist. In der Vereinssatzung vom 19.05.2000 wurde mit Beschluss der Jahresversammlung vom 30. März 2001 der § 2 Abs.2 geändert und am 01.02.2003 in die Satzung eingefügt.
Mit Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 14.03.2014 wurde die Satzung in den §§ 3 Nr. 4, § 6 Nr. 3, § 13 Nr. 3 geändert und darüber hinaus Schreibfehler berichtigt.
Mit Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 29.03.2019 wurde die Satzung in dem § 6 Nr. 10 ff. geändert.
Diese Fassung der Satzung wurde am 29. März 2019 errichtet.

Gezeichnet
Karin Schätzle (1. Vorsitzende)
Paul Galli (2. Vorsitzender)